Ohne ein Bekenntnis zu einem solchen Glauben darf niemand in eine untergeordnete Loge der Großloge des Fürstentums Liechtenstein aufgenommen werden. Ein Freimaurer ist durch seine Amtszeit verpflichtet, das Sittengesetz zu befolgen, und wenn er die Kunst richtig versteht, wird er niemals ein dummer Atheist oder ein gottloser Libertin sein. In alten Zeiten war ein Freimaurer in jedem Land verpflichtet, der Religion dieses Landes oder dieser Nation anzugehören, welcher auch immer diese war. Heute hält man es für zweckmäßig, ihn nur zu jenem Glauben zu verpflichten, dem alle Menschen zustimmen, wobei seine persönlichen Ansichten seinem Gewissen überlassen bleiben; das heißt, ein guter und treuer Mensch zu sein, ein Mann von Ehre und Ehrlichkeit, welcher Konfession oder Überzeugung er auch angehört, wodurch die Freimaurerei zum Zentrum der Einigkeit und zum Mittel wird, wahre Freundschaft zwischen Menschen zu stiften, die sonst ewig auf Distanz geblieben wären.

Daher
1. Die erste Voraussetzung für die Aufnahme in den Orden und die Mitgliedschaft ist der Glaube an Gott oder ein Höchstes. Dies ist wesentlich und duldet keine Kompromisse.
2. Die Bibel, von den Freimaurern als das Buch des Heiligen Gesetzes bezeichnet, liegt in den Logen stets auf. Jeder Kandidat ist verpflichtet, sich auf dieses Buch oder das Buch, das seinem Glaubensbekenntnis entspricht, zu berufen, um einem abgelegten Eid oder Versprechen die Heiligkeit zu verleihen.
3. Jedem, der der Freimaurerei beitritt, ist es von Anfang an strengstens untersagt, Handlungen zu dulden, die geeignet sein könnten, den Frieden und die gute Ordnung der Gesellschaft zu untergraben. Er muss den Gesetzen jedes Staates, in dem er lebt oder der ihm Schutz bietet, den gebührenden Gehorsam leisten und darf niemals die Treue gegenüber dem Souverän seines Heimatlandes vernachlässigen.
4. Die Freimaurerei des Fürstentums Liechtenstein legt jedem ihrer Mitglieder Treue und Bürgerpflichten ans Herz, behält sich aber das Recht vor, in öffentlichen Angelegenheiten seine eigene Meinung zu vertreten. Weder in einer Loge noch in seiner Eigenschaft als Freimaurer ist es ihm jedoch gestattet, seine theologischen oder politischen Ansichten zu diskutieren oder zu vertreten.
5. Die Großloge hat es stets abgelehnt und wird es auch künftig nicht tun, zu Fragen der Außen- oder Innenpolitik Stellung zu nehmen, weder im In- noch im Ausland. Sie wird nicht zulassen, dass ihr Name mit einer Aktion in Verbindung gebracht wird, die, so humanitär sie auch erscheinen mag, ihrer unabänderlichen Politik widerspricht, sich von allen Fragen fernzuhalten, die die Beziehungen zwischen Regierungen oder zwischen politischen Parteien betreffen, oder von Fragen zu konkurrierenden Regierungstheorien.
6. Die Großloge ist sich bewusst, dass es Organisationen gibt, die sich selbst als Freimaurer bezeichnen, sich aber nicht an diese Grundsätze halten. Solange diese Haltung besteht, lehnt die Großloge des Fürstentums Liechtenstein jegliche Beziehungen zu derartigen Organisationen strikt ab und lehnt es ab, sie als solche zu betrachten.
7. Diese Großloge ist eine souveräne und unabhängige Körperschaft, die die Freimaurerei nur innerhalb der drei Grade und nur innerhalb der in ihrer Verfassung als „reine Alte Freimaurerei“ definierten Grenzen praktiziert. Sie erkennt jedoch weder die Existenz einer höheren freimaurerischen Autorität an noch gibt sie diese zu.
8. Die Grundprinzipien der Freimaurerei, von denen einige oben bereits genannt wurden, sind kein Geheimnis. Die Großloge wird stets die Anerkennung jener Großlogen in Erwägung ziehen, die diese festgelegten und unveränderten Prinzipien bekennen und praktizieren und nachweisen können, dass sie diese Prinzipien stets bekennen und praktizieren. Sie wird sich jedoch unter keinen Umständen auf Diskussionen im Hinblick auf eine neue oder geänderte Auslegung einlassen. Diese Prinzipien müssen von denjenigen, die von der Großloge des Fürstentums Liechtenstein als Freimaurer anerkannt werden möchten, uneingeschränkt und vollständig akzeptiert und praktiziert werden.
9. Die Großloge des Fürstentums Liechtenstein wird künftig keine Beziehungen zu einer Großloge eingehen, die mit einer der in Absatz 6 der Allgemeinen Grundsätze als „Freimaurer“ bezeichneten Körperschaften befreundet ist. Sollte zudem eine Stelle in der Vertretung einer ausländischen Großloge bei der Großloge des Fürstentums Liechtenstein oder der Großloge des Fürstentums Liechtenstein bei einer ausländischen Großloge frei werden, wird die Großloge des Fürstentums Liechtenstein keine Neubesetzung vornehmen, genehmigen oder genehmigen, wenn die betreffende Großloge eine der oben genannten Körperschaften anerkennt.